Behälter-ABC

Fach­chi­ne­sisch?

Hier erklären wir Ihnen die wich­tigsten Begriffe.

I. Behäl­terkunde

1. Lage­rung und Sta­pe­lung von Behäl­tern aus Kunststoff

Wir emp­fehlen die wit­te­rungs­ge­schützte Lage­rung von Leer­be­häl­tern. Ins­be­son­dere sollten die Behälter vor Son­nen­ein­strah­lung geschützt sein.

Bei der Sta­pe­lung und dem Trans­port befüllter Behälter bitten wir, in eigenen Tes­tungen die maxi­male Sta­pel­höhe zu ermit­teln. Zwar werden die Behälter im Zuge der pro­duk­ti­ons­be­glei­tenden Qua­li­täts­si­che­rung einer Stauch­druck­prü­fung unter­zogen, die jedoch nicht mit einer Lang­zeit­sta­pel­last in der Praxis gleich­ge­setzt werden kann. Nach einer Faust­formel ent­spricht die maxi­male Sta­pel­last einem Viertel des Kurzzeit-Stauchdrucks.

2. Heiß­ab­fül­lung in Behälter aus Kunststoff

• Wenn warme Füll­güter in Fässer und Kanister aus Kunst­stoff abge­füllt werden, sollten diese auf einem sta­bilen und ebenen Unter­grund stehen.
• Fässer und Kanister aus Kunst­stoff sollten nicht gesta­pelt werden, wenn sie warm sind.
• Bei UN-geprüften Behäl­tern sind kurz­zei­tige Befül­lungen bis 80°C in der Regel mög­lich. Über län­gere Zeit­raum sollten 60°C nicht über­schritten werden.
• Bei Warm­ab­fül­lungen über 25°C sollte die che­mi­sche Ver­träg­lich­keit des Füll­guts mit dem Behälter geson­dert über­prüft werden.
• Fässer oder Kanister ohne Ventil zur Be- und Ent­lüf­tung dürfen nicht ver­schlossen werden, bevor die Umge­bungs­tem­pe­ratur erreicht wurde.

3. Ven­tile zur Be- und Ent­lüf­tung bei Kunststofffässern

Werden Behälter mit einem gas­enden Pro­dukt befüllt, muss der Behälter zum Druck­aus­gleich mit einem Ent­lüf­tungs­ventil aus­ge­stattet sein. Behälter hin­gegen, bei denen durch die Befül­lung ein Unter­druck ent­stehen kann (bspw. durch Heiß­ab­fül­lung), sollten mit einem Belüf­tungs­ventil aus­ge­rüstet sein.

Geläufig aus­schließ­lich zu Belüf­tung sind Ven­tile (Belüf­tungs­lippen), die seit­lich im oberen Fass­rand ein­ge­bracht werden.

Vor­sicht: Bei Ven­til­ver­schmut­zung kann die Funk­tion des Ven­tils beein­träch­tigt sein. Ins­be­son­dere bei Bil­dung von Über­druck droht Gefahr!

Ventileinsatz im Deckel des Kunststofffasses
Ven­til­ein­satz im Deckel zur Be- oder Entlüftung

4. Belüf­tungs­hilfen bei neuen Leer­fäs­sern aus Kunststoff

Die bei vielen Neu­fäs­sern aus Kunst­stoff vor­han­denen Belüf­tungs­vor­rich­tungen (Laschen) dienen der Ver­mei­dung von Vaku­um­bil­dung im Anschluss an den Pro­duk­ti­ons­pro­zess (Ein­ziehen der Fass­sei­ten­wände bei Temperaturschwankungen).

Diese Belüf­tungs­hilfen müssen unbe­dingt vor der Ver­wen­dung ent­fernt werden, da sonst eine Undichte ent­stehen kann.

Belüftungshilfe an Kunststofffass

5. Innen­lack bei Behäl­tern aus Stahlblech

Die Art des Innen­lacks bestimmt, ob der Behälter für den gewünschten Ein­satz­zwecke geeignet ist – etwa für bestimmte Alko­hole, Laugen und Säuren oder für die Abfül­lung von Lebensmitteln.

Gerne beraten wir Sie und stellen Ihnen vor­han­dene Bestän­dig­keits­nach­weise und Beschei­ni­gungen zur Verfügung.

6. Rekon­di­tio­nierte Verpackungen

Reko-Ver­pa­ckungen sind gebrauchte Behälter, die für eine wei­tere Ver­wen­dung wie­der­auf­be­reitet wurden. Fässer aus Stahl­blech werden bei­spiels­weise gerei­nigt, aus­ge­beult und ggf. innen und außen neu lackiert. Bestimmte Bau­teile, wie etwa der Spann­ring, werden, wenn nötig, erneuert. Analog werden beim Auf­be­rei­tungs­pro­zess von Palettencontainern/IBC gege­be­nen­falls die Dom­kappe, Dich­tungen oder der Hahn ausgetauscht.

IBC sind auch als rebot­telte Vari­anten erhält­lich: Palette und Metall­git­ter­käfig werden wie­der­ver­wendet, die Kunst­stoff­blase und wei­tere pro­dukt­be­rüh­rende Teile erneuert.

Rekon­di­tio­nierte Ver­pa­ckungen werden vor dem Wie­der­ein­satz geprüft und können dadurch bei­spiels­weise wieder eine Gefahr­gut­zu­las­sung erhalten. Unser Angebot umfasst rekon­di­tio­nierte Deckel- und Spund­fässer aus Metall, Kunst­stoff­de­ckel­fässer sowie IBC.

7. Behälter aus Recyclat

Behälter aus Recy­clat meint die Her­stel­lung von Behäl­tern aus Recy­cling-Kunst­stoff. Dazu wird das Gra­nulat, das aus gebrauchten Ver­pa­ckungen wie Fäs­sern, IBC und Kanis­tern gewonnen wird, auf­wendig gerei­nigt und auf­be­reitet. Hierbei kommt es ins­be­son­dere darauf an, gleich­blei­bende Mate­ri­al­ei­gen­schaften zu erzielen, etwa hin­sicht­lich der che­mi­schen Beständigkeit.

Neben der Fer­ti­gung von Behäl­tern aus 100% Recy­clat, kann ein soge­nanntes Mehr­schicht­ver­fahren Neu­ma­te­rial anteilig ersetzen: Wird die Behäl­ter­wan­dung mit drei Schichten her­ge­stellt, kann die äußere und innere (pro­dukt­be­rüh­rende) Schicht dabei aus neuem Kunst­stoff, die dazwi­schen­lie­gende Schicht aus Recy­clat geblasen werden.
Wir können Fässer und auch Kanister anbieten, die sowohl voll­ständig als auch anteilig aus Recy­cling-Kunst­stoffen gefer­tigt sind.

II. Gefahr­gut­zu­las­sung

1. UN-Zulas­sungen: Aufbau

Fässer mit einer UN-Zulas­sung sind für den Trans­port von Gefahr­gü­tern zuge­lassen. Die UN-Codie­rung auf dem jewei­ligen Behälter bezieht sich auf die Vor­gaben des Regel­werks RID/ADR.  Das Regel­werk der Ver­einten Nationen (UN) für den Trans­port von Gefahr­gü­tern klas­si­fi­ziert diese in drei Klassen:

I – sehr gefähr­liche Stoffe
II – mitt­lere Gefahr
III – geringe Gefahr

Die UN-Prä­gung infor­miert über die rele­vanten Eigen­schaften eines Behäl­ters. Der Code ist fol­gen­der­maßen auf­ge­baut:
UN1H1/X1.4/250/2020/D/BAMxxxx-yyyy (Bei­spiel)

• UN steht für United Nations (Ver­einte Nationen)

• Die fol­gende Zahl steht für die Art der Ver­pa­ckung, etwa: 1 = Fass, 2 = Holz­fass, 3 = Kanister, 4 = Kiste, 5 = Sack, 6 = Kom­bi­na­tion, 0 = Feinstblech

• Der fol­gende Buch­stabe bezeichnet das Mate­rial:  A = Stahl, B = Alu­mi­nium, G = Pappe, H = Kunst­stoff, M = Papier, P = Glas

• Die fol­gende Ziffer bezieht sich auf den Deckel: 1 = ohne abnehm­baren Deckel (z.B. Spund­fass), 2 = mit abnehm­barem Deckel

• Der fol­gende Buch­stabe bezeichnet die Ver­pa­ckungs­klasse: X = Klasse I (geeignet für sehr gefähr­liche Stoffe), Y = Klasse II, Z = Klasse III

• Danach folgt die maxi­male rela­tive Dichte des Füll­gutes, im obigen Bei­spiel 1.4 g/cm³

• Die fol­gende Zahl („250“) gibt den Prüf­druck in kPa an. Bei Behäl­tern für Fest­stoffe steht hier ein „S“ („Solid“) mit dem zuläs­sigen Brut­to­ge­wicht (Kg)

• Pro­duk­ti­ons­jahr

• Land, in dem die Prü­fung statt­ge­funden hat

• Prü­fende Behörde und Nummer der Zulas­sung (BAMxxxx)

Ver­wender müssen beachten: Der Zulas­sungs-Code infor­miert ledig­lich über die grund­le­genden Eigen­schaften eines Behäl­ters. Ob ein Behälter für ein bestimmtes Pro­dukt geeignet ist, muss anhand der genaueren Angaben im Sicher­heits­da­ten­blatt und im Zulas­sungs­do­ku­ment sowie ggf. durch Tests in der Praxis geprüft werden.

Wichtig: Die Ver­ant­wor­tung dafür liegt beim Abfüller. Gerne unter­stützen wir Sie dabei, Fragen zu Eig­nung eines Behäl­ters zu klären und stellen Ihnen selbst­ver­ständ­lich alle ver­füg­baren Unter­lagen der jewei­ligen Ver­pa­ckung zur Verfügung.

2. Beson­der­heiten bei Flüssigkeiten

Bei der Prä­gung von Behäl­tern für flüs­sige Gefahr­güter ist Vor­sicht geboten. Anhand der ables­baren Prä­gung auf dem Behälter kann der Ver­wender nicht fest­stellen, für welche der sechs Stan­dard­flüs­sig­keiten das Gefäß zuge­lassen ist. Diese sind: Wasser, Sal­pe­ter­säure, Essig­säure, Koh­len­was­ser­stoff­ge­misch, n‑Butylacetat, Netz­mit­tel­lö­sung. Die Stan­dard­flüs­sig­keiten haben Stell­ver­tre­ter­funk­tion (siehe Gefahr­gut­zu­las­sung – Assimilierung).

Ohne Vor­lage der Zulas­sungs­un­ter­lagen ist die Ver­wend­bar­keit nicht zu ermit­teln. Im Ent­sor­gungs­be­reich sollte ein Behältnis in der Regel für alle sechs Stan­dard­flüs­sig­keiten zuge­lassen sein. Bitte fragen Sie nach der ent­spre­chenden Zulassung.

3. Assi­mi­lie­rung der Füllgüter

Viele Füll­güter oder auch Mischungen können über eine Assi­mi­lie­rungs­liste den Stan­dard­flüs­sig­keiten (siehe Beson­der­heiten für Flüs­sig­keiten) zuge­ordnet werden. Grund­lage ist das Ver­zeichnis der gefähr­li­chen Güter, das im ADR ent­halten ist. Für das Füllgut muss ein sche­ma­ti­sches Assi­mi­lie­rungs­ver­fahren vor­ge­nommen werden (siehe ADR 4.1.1.21). Danach gilt die che­mi­sche Ver­träg­lich­keit eines Füll­gutes als nach­ge­wiesen, wenn dem Stoff eine Stan­dard­flüs­sig­keit zuge­ordnet werden kann und die Bauart der Ver­pa­ckung für diese Stan­dard­flüs­sig­keit gegeben ist.

III. Lebens­mit­tel­eig­nung

1. Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gungen

Für die Abfül­lung und Lage­rung von Lebens­mit­teln oder im phar­ma­zeu­ti­schen und kos­me­ti­schen Bereich sind soge­nannte Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gungen not­wendig, aus denen her­vor­geht, dass der ver­wen­dete Behälter ent­spre­chende Vor­gaben nach natio­nalem und EU-Recht erfüllt. Bei Metall­be­häl­tern betrifft dies meist den ver­wen­deten Innenlack.

Die meisten Kunst­stoff- und Metall­fässer, Kanister und IBC sind in lebens­mit­tel­ge­eig­neter Aus­füh­rung erhält­lich. Gerne beraten wir Sie und stellen Ihnen ent­spre­chende Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gungen zur Verfügung.

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